Rechstanwältin Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht



Aktuelles zum Familienrecht

Stand Januar 2025


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 finden Sie hier:

https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/index.php

Die alte Düsseldorfer Tabelle 2024 und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts 2025: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php


Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://www.nomos.de/wp-content/uploads/2024/02/OLG-Brandenburg-Unterhaltsrechtliche-Leitlinien-2024.pdf



II. neue Entscheidungen

EuGH: Kriterien für gewöhnlichen Aufenthalt bei Diplomaten-Ehepaar
Der Diplomatenstatus eines der Ehegatten und seine dienstliche Verwendung auf einer Stelle im Empfangsstaat stehen grundsätzlich der Annahme entgegen, dass der "gewöhnliche Aufenthalt" der Ehegatten als in diesem Staat befindlich angesehen wird, es sei denn, nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten sowie ihre soziale und familiäre Integration in diesem Staat gehören, wird zum einen der Wille der Ehegatten, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in diesem Staat zu begründen, und zum anderen eine Präsenz in diesem Staat festgestellt, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist. (Vorlage: BGH vom 20.12.2023 – X II ZB 117/23)
Urt. v. 20.03.2025 (C 61/24 [Lindenbaumer])


BGH: Neubeginn der Verjährung nach Vollstreckung
Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist (Fortführung von BGHZ 122, 287). Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern (Fortführung von BGHZ 122, 287). Gegenstand des Verfahrens war ein Vollstreckungsabwehrantrag, mit dem der Antragsteller die Verjährung übergegangener Kindesunterhaltsansprüche einwendet, die zugunsten des Antragsgegners tituliert sind.
Beschl. v. 19.02.2025 (XII ZB 377/24)


BGH: Verfahrenskostenvorschuss
Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung.
Beschl. v. 05.02.2025 (XII ZB 187/24)


BGH: Angemessener Selbstbehalt beim Elternunterhalt
Die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, nur noch leistungsstarke Kinder zur Finanzierung des Elternunterhalts in Anspruch zu nehmen, beeinflusst auch die Bemessung des Selbstbehalts und damit die Leistungsfähigkeit in derartigen Fällen. Unter Berücksichtigung von Zweck und Rechtsgedanken dieses Gesetzes erscheine es angemessen, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 Euro erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspreche, das je nach Familienstand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 Euro und 5.500 Euro liegen dürfte. Dem entspreche auch der "Grundsatz des Gleichlaufs von Unterhaltsrecht und Sozialhilferecht" mit dem Grundgedanken, dass der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden solle als sozialhilferechtlich
Beschl. v. 22.01.2025 (XII ZB 148/24)


OLG Thüringen: Ablehnung einer Umgangsregelung
In der Regel darf sich ein Familiengericht nicht darauf beschränken, eine Umgangsregelung lediglich abzulehnen. In einer solchen Vorgehensweise liegt eine unzulässige Teilentscheidung, die eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestattet.
Beschl. v. 02.04.2025 (1 UF 16/25)


OLG Braunschweig: Sorgerechtvollmacht
Die Annahme der fehlenden Eignung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht zur verlässlichen Wahrnehmung der Kindesbelange erfordert die Feststellung konkret erforderlicher, aber praktisch ausgebliebener oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte künftig nicht zu erwartender Mitwirkungshandlungen des vollmachtgebenden Elternteils. Ohne die Darlegung von Situationen, in denen sich eine Sorgerechtsvollmacht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung bei der Wahrnehmung sorgerechtlicher Angelegenheiten als nicht ausreichend erwiesen hat, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des die Alleinsorge beantragenden Elternteils.
Beschl. v. 18.03.2025 (1 WF 32/25)


OLG Frankfurt/M: Anzeigepflicht des Sachverständigen in Kindschaftsverfahren
Eine Anzeigepflicht des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht auch in Kindschaftsverfahren.
Beschl. v. 05.03.2025 (12 W 1/25)


OLG Frankfurt/M: Zwingende Beteiligung der Großeltern im Umgangsverfahren
Leben Kinder im Haushalt der Großeltern, sind diese beide in einem Verfahren betreffend den Umgang des Vaters zwingend nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen, wenn das Gericht beabsichtigt, ihnen Pflichten – hier das Bringen und Abholen der Kinder zum bzw. vom Umgangsort – aufzuerlegen. Wird nur ein Großelternteil am Verfahren beteiligt, obwohl beiden Pflichten in der gerichtlichen Umgangsregelung auferlegt worden sind, kann im Beschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG antragsunabhängig aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen sein.
Beschl. v. 04.03.2025 (6 UF 27/25)


OLG Bremen: Herausgabeanordnung und Ordnungshaft bei Vorenthalten des Kindes
Mit dem Erlass einer die Herausgabe eines Kindes an dessen Amtsvormund anordnenden einstweiligen Anordnung, derer es zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung dringend bedarf, verstößt ein zuvor als befangen abgelehnter Familienrichter nicht gegen das Handlungsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, sodass ein wirksamer Herausgabetitel auch dann vorliegt, wenn dem Ablehnungsgesuch später stattgegeben wird.
Die unmittelbare Anordnung einer Ordnungshaft von drei Monaten gegen einen Elternteil, dem das Sorgerecht für sein Kind gemäß § 1666 BGB entzogen wurde und der das Kind dem Amtsvormund unter Zuwiderhandlung gegen einen wirksamen Herausgabetitel widerrechtlich über einen langen Zeitraum vorenthält, indem er mit dem Kind „im Untergrund“ lebt, ist nicht ermessensfehlerhaft.
Beschl. v. 20.02.2025 (5 UF 132/24)


OLG Hamm: Operativer Eingriff
Fehlt die eine korrigierende Operation befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission, und damit eine entsprechende Vermutung nach § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB, ist die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit nach einer umfassenden Interessenabwägung vorzunehmen. In diese sind insbesondere einzubeziehen die Auswirkungen des geplanten Eingriffs, die Frage des Vorhandenseins möglicher alternativer Eingriffe und Behandlungen, die Reichweite der Veränderungen am Körper des Kindes, die Frage der künftigen Reversibilität sowie die Erforderlichkeit einer dauerhaften Nachbehandlung.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 1631e BGB können unter anderem auch solche Eingriffe genehmigt werden, die "zur Heilung oder Beseitigung einer Funktionsstörung (…) erforderlich sind, ohne dass eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegt." Erst recht kann die Genehmigung dann zu erteilen sein, wenn es wie hier um eine konkrete Funktionsstörung geht, die bereits zu Gesundheitsgefahren führt.
Zwar hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1631e BGB der umfassenden Beratung und Aufklärung (auch) der Eltern eine große Bedeutung beigemessen. Dennoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, welches Gewicht einer solchen Aufklärung der Eltern zukommt. Je weniger gewichtig die konkrete medizinische Indikation ist, um so mehr Gewicht hat eine umfassende Aufklärung der Eltern. Je stärker eine Operation aus medizinischen Gründen indiziert ist, umso weniger kann es darauf ankommen, ob die Eltern sich über alle Facetten der Varianten der Geschlechtsentwicklung informiert haben.
Sofern die Eltern (möglicherweise) in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, die aufgrund der Operation erforderliche Nachsorge zu leisten, rechtfertigt dies nicht die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind durch ein Zuwarten mit der Operation gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist. Auf eine solche Einschränkung der Eltern muss dann vielmehr mit (ambulanten Unterstützungs- oder notfalls in das Sorgerecht eingreifenden) Maßnahmen reagiert werden.
Beschl. v. 04.02.2025 (4 UF 164/24)


OLG Schleswig-Holstein: Gleichartige Anrechte
Im Beschwerdeverfahren ist die isolierte Betrachtung des Anrechts eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn eine Bagatellprüfung gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen ist und es daher zwingend geboten ist, auch das betreffende Anrecht des anderen Ehegatten in die Entscheidung des Beschwerdegerichts einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2023 – XII ZB 433/19; Beschluss vom 18.08.2021 – XII ZB 359/19; Beschluss vom 23.09.2020 – XII ZB 250/20; Beschluss vom 3.022016 - XII ZB 629/13). Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, die also in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen (BGH, Beschluss vom 30.11.2011 – XII ZB 344/10; Beschluss vom 30.11.2011 – XII ZB 328/10). Anrechte in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind bei einem unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der jeweiligen Versorgungen (hier: Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren) nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Beschl. v. 31.01.2025 (15 UF 197/24)


OLG Bremen: Eignung von Pflegeeltern
Bei der Beurteilung der Eignung von Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft für ihr Pflegekind sind auch ihre Haltung zu dessen Umgang mit seinen Eltern und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit diesen von Bedeutung. Gewähren Pflegeeltern den Eltern ihres Pflegekindes (begleiteten) Umgang mit diesem, stehen unterschiedliche Ansichten der Pflegeeltern und der Eltern des Pflegekindes über die konkrete Frequenz und Ausgestaltung der Umgangskontakte der Eignung der Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft für das Pflegekind jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Pflegeeltern grundsätzlich bereit sind, an einer am Kindeswohl orientierten Umgangsgestaltung mitzuwirken.
Beschl. v. 22.01.2025 (5 UF 67/24)


OLG Stuttgart: Zuständigkeit nach Brüssel-IIb
Bei einem Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 2 FamFG entfällt die vormalig bestehende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Im Lichte der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 7 ff. Brüssel IIb-VO ist von einem neu eingeleiteten Verfahren auszugehen.
Bei einem nicht mehr existierenden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter Umständen aus Art. 11 Brüssel IIb-VO (schlichter Aufenthalt) ergeben.
Hat das Kind allerdings in einem Mitgliedstaat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, entfällt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sofern sich deren Zuständigkeit ausschließlich auf den schlichten Aufenthalt des Kindes gegründet hat (keine perpetuatio fori).
Beschl. v. 21.11.2024 (15 WF 140/24)


AG Gemünden: Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell
Betreuen verheiratete Eltern ein Kind im paritätischen Wechselmodell, so kann ein Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes im eigenen Namen gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB geltend machen. Einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB oder der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es nicht.
Beschl. v. 17.03.2025 (002 F 72/25)


AG Sonneberg: Vollstreckung einer familiengerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung
Schließen die beteiligten Kindeseltern eine familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung zur Regelung des Umgangs mit ihren gemeinsamen Kindern und vereinbaren dabei neben dem Ort, der Zeit und der Art des Umgangs weitere Verpflichtungen des umgangsberechtigten Elternteils, so ist ein Verstoß gegen diese weiteren Verpflichtungen nur dann mit Ordnungsmitteln gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG vollstreckbar, wenn das Familiengericht seinerseits diese Verpflichtung als Auflage nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB oder als Anordnung nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB hätte erlassen können. Ist das nicht der Fall, scheidet eine Vollstreckung dieser Verpflichtung mit Ordnungsgeld aus.
Eine Verpflichtung des umgangsberechtigten Elternteils, dass dieser vor jeder Umgangswoche, den anderen Elternteil zur Nachschau in seine Wohnung lässt, dass dieser kontrollieren kann, dass „Sex-Utensilien“ für die Kinder unzugänglich verwahrt werden, kann dabei nicht auf § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB gestützt werden.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl der betroffenen Kinder konkret gefährdet würde, wenn diese zufällig mit diesen „Sex-Utensilien“ in Berührung kommen, könnte ein Gebot nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB in Betracht kommen. Eine Verpflichtung, den anderen Elternteil persönlich in der Wohnung nachschauen zu lassen, stellt allerdings eine unverhältnismäßige Verletzung des Grundrechtes aus Art. 13 Abs. 1 GG dar. Eine Vollstreckung kann daher auch dann nicht erfolgen, wenn diese Verpflichtung Inhalt einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung ist.
Beschl. v. 10.03.2025 (1 F 56/23)


AG Landau: Einsatz des Taschengeldes für Kindesunterhalt
Der Unterhaltsverpflichtete hat sein Taschengeld zur Befriedigung der Ansprüche auf Kindesunterhalt einzusetzen. Die Höhe des sich aus §§ 1360, 1360a BGB ergebenden Taschengeldanspruchs wird in der Regel mit 5 bis 7% des unterhaltspflichtigen Einkommens des Ehegatten angenommen. Macht das minderjährige Kind den Mindestunterhalt geltend, obliegt es dem Unterhaltspflichtigen, darzulegen und zu beweisen, dass er nicht leistungsfähig ist. Daher ist von Leistungsfähigkeit auszugehen, wenn das Einkommen des taschengeldpflichtigen Ehegatten nicht dargelegt wird.
Beschl. v. 13.02.2025 – 003 F 331/24


AG Sigmaringen: Vaterschaftsanfechtung
Ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes ist nur zulässig, wenn die Personensorge-Berechtigten mit der Anfechtung einverstanden sind. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes kommt es für die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, der berechtigt ist, das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes wird dem Kind die Kenntnis der alleinsorgeberechtigten Mutter zugerechnet. Denn diese ist von der Vertretung nicht nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB iVm. § 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Eine entsprechende Anwendung des § 1629 Abs. 2a BGB kommt nicht in Frage.
Beschl. v. 10.02.2025 (2 F 382/24)